Allgemeine Geschäftsbedingungen
Karin Mulisch-Prinz, Dipl. Hebamme
Thalstr. 38/1, 8051 Graz; Am Lindenhof 36/31, 8043 Graz
1. Allgemeines:
1.1 Karin Mulisch-Prinz arbeitet als freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-8051 Graz und A-8043 Graz und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 1641 eingetragen.
1.2 Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Karin Mulisch-Prinz (im Weiteren als Wahlhebamme bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2. Vertragsabschluss:
2.1 Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und der Klientin ergibt sich nach erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch oder MKP-Beratungsgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges.
2.2 Die Wahlhebamme ist berechtigt die weiterführende Behandlung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
3. Vertragsgegenstand:
3.1 Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrages ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und dem mit der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
3.2 Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in ihrer Ordination bzw. am Wohnsitz der Klientin erfolgt. Die Wahlhebamme verfügt über 2 Ordinationen in welchen die Erstgespräche, sowie die vereinbarten Termine stattfinden.
4. Mitwirkungspflicht der Klientin:
4.1 Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über die Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig ist. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin erhalten, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.
4.2 Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen des Erstgespräches und der Erstellung der Erstellung der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei allen Anamnesen.
4.3 Die Klientin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4 Die Wahlhebamme ist hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnissen gemäß §7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Daten der Klientin werden den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen gemäß verarbeitet und gespeichert.
4.5 Wenn die Wahlhebamme verhindert sein sollte, hat die Klientin bei der Organisation eines professionellen Weiterversorgung mitzuhelfen.
4.6 Kann die Klientin die Wahlhebamme nicht erreichen, ist die Klientin verpflichtet, Kontakt mit der von der Wahlhebamme genannten Ersatzperson aufzunehmen.
4.7 Wenn die Wahlhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antwortet, ist die Klientin verpflichtet die Kontaktaufnahme mit der Wahlhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Wahlhebamme bzw. ihre Vertretung nicht erreichbar ist, muss die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
4.8 Die Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefon erfolgen, somit nicht per SMS oder Signal. Die telefonische Kontaktaufnahme sollte aus Gründen des Geburtsverlaufes, wie Wehentätigkeit, Blasensprung, Geburtsbeginn und dergleichen, erfolgen.
4.9 Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
- Termine:
5.1 Jeder Termin wird mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
Sollte ein Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrgenommen werden können, so ist dieser mindestens 24 Stunden im voraus telefonisch abzusagen.
5.2 Sollte der Termin nicht fristgerecht abgesagt werden oder ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen werden, so hat die Klientin der Wahlhebamme einen pauschalierten Schadensersatz in der Höhe von € 50,- pro ausgefallener Stunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht erstattet.
- Vertretungsbefugnis:
6.1 Die Wahlhebamme erbringt die Leistung im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Kollegin vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
6.2 Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine angemessene Weiterversorgung für die Klientin, wobei die Verweisung an eine Klinik als angemessen gilt.
- Dienstverhinderung:
7.1 Im Falle einer Krankheit oder längerfristiger Abwesenheit hat die Wahlhebamme der Klientin unverzüglich nach Bekanntwerden, die Dienstverhinderung mitzuteilen bzw. bei geplanter Abwesenheit spätestens vier Wochen vor dem Eintritt des Ereignisses.
- Kosten:
8.1 Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden separat vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
8.2 Kommt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, nicht zustande, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Pkt. 5.3.
8.3 Die Kosten der Leistungen der Wahlhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung einer Preisliste zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.
- Zahlungsbedingungen:
9.1 Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Nach Beendigung der Zusammenarbeit wird eine Gesamtrechnung erstellt.
- Zahlungsverzug:
10.1 Im Falle eines Zahlungsverzuges schuldet die Klientin der Wahlhebamme Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4 %
10.2 Die Wahlhebamme ist berechtigt für eine Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10,- in Rechnung zu stellen.
- Vertragsauflösung:
11.1 Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angabe von Gründen zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenseitigen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
11.2 Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin in jedem Fall einseitig ohne Angabe von Gründen beenden bzw. vom Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflicht. Die Wahlhebamme ist nicht verpflichtet die Klientin bei der Suche für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
11.3 Die Wahlhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn die Klientin die Beratungsinhalte nicht annimmt bzw. erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend, lückenhaft erteilt oder aber Therapiemaßnahmen nicht umgesetzt werden.
11.4 Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Auflösung des Vertrages erbrachten Betreuung, Beratung und Pflege, erhalten.
- Vertragsänderungen:
Vertragsänderungen werden ausschließlich schriftlich akzeptiert.
- Gerichtsstand:
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart.
- Schlussbestimmung:
15.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
15.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
15.3 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
15.4 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).